AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Offerte
1.1 Offerte, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind.
3. Umfang und Ausführung der Lieferung
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Bestellungsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
4. Technische Unterlagen
4.1 Technische Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind, nur annähernd maßgebend; wir behalten uns die notwendig scheinenden Änderungen vor.
4.2 Technische Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Bedienung und Wartung genützt werden.
4.3 Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
5. Vorschriften am Bestimmungsort
5.1 Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.
6. Preis
6.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren “Euro €”, ohne irgendwelchen Abzügen. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Verpackung, Fracht Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in unseren Offert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in dem Offert oder der Bestellungsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behalten wir uns vor, unsere Ansätze bei Änderungen der Tarife entsprechend anzupassen.
6.2 Preisanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen, soweit:
- Gleitpreise vereinbart worden sind,
- nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziffer 9.2 genannten Gründen erfolgt,
- der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlungen sind vom Besteller in Gumpoldskirchen (A), ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, ausnahmslos per Banküberweisung, gemäß den in der Bestellungsbestätigung enthaltenen Bedingungen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn in Österreich “Euro €” zu unserer freien Verfügung gestellt worden sind. Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen. Das Zahlungsziel ist, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage netto nach Rechnungslegung.
7.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verhindert werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen
Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verhindert wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
7.3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsziele nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten, sowie Zinsen von 1% per Monat als vereinbart.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Das von uns gelieferte Gerät bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken.
9. Lieferfrist
9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk festgestellt ist.
9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
- wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Sperren und Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche oder sonstige Maßnahmen irgendwelcher Art, Transporthindernisse, Naturereignisse;
- wenn der Besteller mit der von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner Vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
9.3 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe.
9.4 Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens 0,25 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 Prozent, berechnet auf den Verkaufspreis ab Werk des verspäteten Teiles der Lieferung (d.h. ausschließlich aller Spesen für Verpackung, Zoll, Gebühren irgendwelcher Art, Montage usw.) Bei Lieferfristen von mehr als 6 Monaten hat der Besteller für die ersten zwei Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe.
9.5 Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.
10. Prüfung und Abnahme der Lieferung
10.1 Die Prüfung der Lieferung vor Versand erfolgt im Rahmen unserer diesbezüglichen Prüfbestimmungen auf unsere Kosten. Weitergehende Versuche sind bei Vertragsabschluss besonders zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers.
10.2 Der Besteller hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir aufgrund unserer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
10.3 Abnahmeprüfungen erfolgen nur, wenn sie mit dem Besteller schriftlich vereinbart worden sind. Sie werden, soweit die Umstände es zulassen, in unseren Werkstätten vorgenommen. Können sie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innerhalb der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
10.4 Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertragsgemäß, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.
10.5 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
11. Verpackung
11.1 Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum bezeichnet worden, so muss sie franko an uns zurückgesandt werden.
12 Übergang von Nutzen und Gefahr
12.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschließlich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird. Wird der Versand verzögert oder verhindert, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
13. Transport und Versicherung
13.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
13.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.
14. Montage
14.1 Übernehmen wir auch die Montage, so finden unsere Allgemeinen Montagebedingungen Anwendung
15. Garantie
15.1 Wir verpflichten uns während der Garantiezeit auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
15.2 Wir tragen die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile an unserem Firmensitz in Gumpoldskirchen. Alle übrigen Spesen, wie Versicherung für den Transport, Verpackung, Porto bzw. Reisekosten unserer Techniker gehen zu Lasten des Bestellers.
15.3 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
15.4 Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. Beendigung der Inbetriebnahme, falls wir diese übernommen haben. Wird der Versand, die Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft.
15.5 Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand, Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert wurden, die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.
15.6 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sandhaltigen, inkrustierenden oder verunreinigtem Wassers, Korrosionen, Erosionen, Kavitationen und dergleichen, mangelhafter, nicht von uns ausgeführten Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
15.7 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und wir die Mängel beheben können.
15.8 Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie schriftlich geltend, so sind wir aus unseren Verpflichtungen aus derselben enthoben.
15.9 Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
16. Haftung
16.1 Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wird von uns ausgeschlossen.
17. Erfüllungsort
17.1 Erfüllungsort für den Besteller und für uns ist Gumpoldskirchen (A) und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt. Haben wir auch die Montage übernommen, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich unserer Montageverpflichtungen als Erfüllungsort.
18. Gerichtsstand und anwendbares Gesetz
18.1 Gerichtsstand für uns und unseren Besteller ist Wiener Neustadt (A). Es steht uns aber auch das Recht zu, das im Lande des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
18.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem österreichischen Recht.
19. Gültigkeit
19.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.